AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Stand: 03.2022

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der GfPS mbh  –  nachfolgend Auftragnehmer genannt  –  mit seinem Vertragspartner – nachfolgend Auftraggeber genannt. Die AGB gelten sowohl bei Auftragserfassung über die Internetseite des Auftragnehmers unter www.gfps.de als auch bei sonstigen Vertragsschlüssen (vgl. II.1).

Die AGB gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer für den Auf-traggeber erbringt, ausschließlich. Diesen Bedingungen entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftrag-nehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegen-über juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderver-mögen.

Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die Standardarbeitsanweisungen (SOPs) sowie die mit dem Auftraggeber geschlossene Qualitätssicherungsvereinbarung. Im Fall von Wider-sprüchen zwischen den vorgenannten Regelungen und diesen AGB gehen die in Satz 1 genannten Regelungen vor.

Diese AGB sind im Weiteren wie folgt gegliedert:

II. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Labordienstleistungen

III. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen vor Ort

IV. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Test-Kits mit oder ohne Auswertung

V. Allgemeine Bestimmungen

II. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Labordienstleistungen

  1. Angebot, Zustandekommen des Vertrags

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

Der Vertrag kommt nach ausdrücklicher oder konkludenter Bestellung des Auftraggebers (insbesondere durch Übersendung einer Probe/ eines Musters – nachfolgend zusammen-fassend „Probe“) durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Annahme der vom Auftraggeber übersandten Probe und Beginn der Auftragsdurchführung zustande. Der vom Auftraggeber übersandten Probe ist ein ausgefülltes Auftragsformular, das dem Auftrag-geber auf Anfrage übersandt wird, oder ein Probebegleitschreiben bei digitaler Auftragserfas-sung beizufügen. Ist der Auftragnehmer zur Annahme des Auftrags nicht bereit, wird dies dem Auftraggeber unverzüglich nach Probeneingang mitgeteilt.

Auf Anfrage hat der Auftraggeber ggf. die Möglichkeit, Aufträge im Login-Bereich der Internet-seite des Auftragnehmers vorab zu erfassen bzw. anzumelden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber zu diesem Zweck Login-Daten zusenden. Die Zurverfügungstellung dieser Login-Daten steht im freien Ermessen des Auftragnehmers. Nach Auftragserfassung erhält der Auftraggeber eine Eingangsbestätigung mit einem Probebegleitschreiben, das ausgedruckt und ausgefüllt der Einsendung der Probe beizufügen ist. Ein Vertrag zur Durchführung der Leistungen kommt jedoch erst mit Eingang der Probe beim Auftragnehmer und Annahme der Probe durch den Auftragnehmer gemäß obiger Regelung zustande.

  1. Leistungserbringung, Leistungszeit

Das Auftragsverhältnis wird durch den Kundenauftrag abschließend begrenzt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf Umsetzung von nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen, wenn diese vom Auftragnehmer in Textform bestätigt wurden.

Der Auftragnehmer führt die Aufträge mit gewissenhafter Sorgfalt und zeitlich zügig je nach technischen Erfordernissen aus. Die Durchführung der Leistungen findet während der üblichen Arbeitszeiten in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:00 Uhr statt (ausgenom-men hiervon sind alle gesetzlichen Feiertage sowie Heilig Abend und Silvester). Auftragsfristen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. Eine ggf. vereinbarte Frist beginnt nicht vor Eingang des Auftrags und des Prüfmusters sowie erst nach Abklärung aller technischen und kaufmän-nischen Fragen.

Nach Durchführung der Leistung werden die vom Auftraggeber überlassenen Proben vom Auftragnehmer fachgerecht entsorgt oder – bei entsprechender Vereinbarung – an den Auftraggeber zurückgesandt.

Der Prüfbericht wird an den Auftraggeber per Post oder per unverschlüsselter Email übersandt und vom Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben archiviert.

  1. Vergütung und Zahlung

Es gilt die bei Vertragsschluss jeweils aktuelle Auftraggeber-spezifische Preisliste des Auftrag-nehmers, die dem Auftraggeber vorab übersandt wurde, oder ein entsprechendes Angebot. Die Preise gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Mehr-wertsteuer. Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Hiervon ausgenom-men sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurück-behaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Dem Auftragnehmer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetz-lichem Umfang zu.

  1. Gefahrtragung, ungeeignete Einsendung

Gefahrgut und potenziell gefährlich Bestandteile müssen unaufgefordert vom Auftraggeber auf der Versandverpackung kenntlich gemacht werden. Eine Schädigung der MitarbeiterInnen des Auftragnehmers muss zu jedem Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Ggf. muss der Auftraggeber den Auftragnehmer vorab informieren und entsprechende Dokumente (z. B. Sicherheitsdaten-blätter) zur Verfügung stellen. Proben, die nicht über den Hausmüll entsorgt werden können, müssen kenntlich gemacht werden und der Auftragnehmer muss vor Einsendung der Proben informiert werden, um die Entsorgung dieser Proben sicherstellen zu können.

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschä-digung der Einsendung (Probe/ Muster) ab Eingang der Einsendung an seinem Sitz in Aachen und Annahme des Auftrags.

Ist mit dem Auftraggeber eine Rücksendung der Einsendung vereinbart (vgl. Ziffer 2), geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Rücksendung mit ordnungsgemäßer Aufgabe an den Transportunternehmer (DHL, UPS oder sonstiger Transpor-teur) auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr für etwaige Verzögerungen.

Erweist sich die Einsendung zur Durchführung des Auftrags als ungeeignet aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, (z.B. klimatische Einwirkungen oder sonstige Schäden beim Transport, unsachgemäßer Versand durch den Auftraggeber, falsche Probenkennzeich-nung, unzureichende Mengen, Nichtbeachtung von einschlägigen Sicherheitsbestimmungen), so wird der Auftragnehmer von der Durchführung des Auftrags befreit, ist jedoch berechtigt, bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen, und zwar nach tatsächlichem Aufwand (auch Rücksendungen, Entsorgung etc.), sofern die Ungeeignetheit der Einsendung vor der Leistungserbringung nicht erkennbar war. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Ungeeignetheit der Einsendung unverzüglich informieren.

  1. Gewährleistung, Audits

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung mit dem Auftrag-geber.

Zeigt sich ein Mangel, so ist der Auftraggeber zunächst und ausschließlich berechtigt, Nacher-füllung zu verlangen, wobei in diesem Fall der Auftragnehmer die Wahl hat, den Mangel zu beseitigen oder die durch den Auftrag spezifizierten Leistungen nochmals neu zu erbringen. Die mit der Nacherfüllung einhergehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat hierbei Rückstellmuster kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber nicht nach oder ist eine Nacherfüllung objektiv unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt; in diesem Fall sind ihm auf diese Leistung gezahlte Entgelte zurückzuerstatten, was bei laufender Geschäftsverbin-dung durch Erteilung einer Gutschrift erfolgt. Das Recht zur Minderung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass mangelhaft ausgeführte Leistungen nur in gemindertem Umfang für seine Zwecke tauglich waren. Diese Rechte hat der Auftraggeber auch bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung. Er muss dem Auftragnehmer allerdings zuvor mindestens zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben.

Im Hinblick auf Audits von Prüfstellen des Auftraggebers gelten ergänzend die Regelungen in den SOPs zu unangekündigten Audits durch Benannte Stellen.

Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur im Rahmen von Ziffer V.1.

III.      Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen vor Ort

  1. Angebote, Zustandekommen des Vertrages

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Nach Bestellung des Auftraggebers kommt der Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist diese schriftliche Auftragsbestätigung.

  1. Leistungsinhalt und Ausführung

Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

Der Auftragnehmer stellt die für die Leistung erforderlichen Werkzeuge bei, sofern nicht im Einzelfall etwas Anderweitiges vereinbart wurde. Der Auftragnehmer dokumentiert die erbrach-ten Leistungen in angemessener Form und unter Beachtung ggf. geltender gesetzlicher und sonstiger Vorschriften.

  1. Termine und Zeiten

Der Auftraggeber stimmt die Termine für die zu erbringenden Dienstleistungen jeweils mit dem Auftragnehmer rechtzeitig ab. Termine sind nur verbindlich, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

Der Auftragnehmer führt die Leistungen zu den bei ihm üblichen Arbeitszeiten aus, es sei denn, die Parteien haben im Rahmen des Dienstvertrages ausdrücklich etwas Anderweitiges verein-bart. Leistungen, die der Auftragnehmer außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchführt, sind mit den jeweils geltenden Zuschlägen zu vergüten. Gesetzliche Feiertage der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes NRW sowie am jeweiligen Ort der zu erbringenden Lei-stung sowie Heilig Abend und Sylvester gelten nicht als übliche Arbeitszeit.

Der Beginn der vom Auftragnehmer im Übrigen ggf. angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Vereinbarte Fristen und Termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Leistungszeit wird vom Tag der Auftragsbe-stätigung bis zum Abschluss der Arbeiten berechnet. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der Auftragnehmer ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Leistung innerhalb von 2 Wochen auszuführen bzw. bei längerfristigen Aufträgen (z.B. Echtzeitalterung) innerhalb von 2 Wochen mit der Leistung zu beginnen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftragnehmer in Verzug. Bei Vereinbarung einer verbindlichen Leistungszeit kommt der Auftragnehmer mit deren Ablauf in Verzug. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt V.1.

Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere behält es sich der Auftragnehmer vor, weitere Leistungen zurück zu halten, wenn der Auftraggeber sich mit dem Ausgleich von Rechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen in Verzug befindet.

  1. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der die Leistungen in seinem Betrieb koordiniert.

Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern des Auftragnehmers freien, ungehinderten Zugang zu sämtlichen Räumen und Gegenständen, die von der Dienstleistung betroffen sind, in prüf- bzw. servicefähigem Zustand. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter des Auftrag-nehmers ohne Einschränkung ungehindert arbeiten können und stellt ggf. auf seine Kosten erforderliche Medien, wie z.B. Strom, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung.

Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer ggf. alle für die Auftragsdurchführung erforder-lichen Informationen rechtzeitig und vollständig und stellt Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.

Der Auftraggeber trifft sämtliche ggf. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und informiert – soweit erforderlich – die Mitarbeiter des Auftragnehmers über betriebsinterne Sicherheitsvor-schriften. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an den vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen, falls und soweit erforderlich, mitzuwirken.

  1. Vergütung und Zahlung

Die Leistungen des Auftragnehmers werden, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, nach Aufwand abgerechnet. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwert-steuer im Zeitpunkt der Rechnungstellung.

Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten. Reisekosten werden zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräf-tig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehal-tungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Dem Auftragnehmer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.

  1. Gewährleistung

Der Auftragnehmer führt die vertragsgemäß zu erbringenden Serviceleistungen sachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik aus.

Sollte eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung nicht den vertragsgemäßen/ aus dem Stand der Technik folgenden Anforderungen entsprechen oder einen Mangel aufweisen, wird der Auftragnehmer diese unentgeltlich nach seiner Wahl entweder nachholen oder nachbessern (Nacherfüllung).

Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber nicht nach oder ist eine Nacherfüllung objektiv unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar, ist der Auftraggeber berechtigt, den Dienstvertrag zu kündigen, soweit ihm die Fortsetzung des Vertrages wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht mehr zugemutet werden kann, zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu mindern. Diese Rechte hat der Auftraggeber auch bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung. Er muss dem Auftragnehmer allerdings zuvor mindestens zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben.

Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur im Rahmen von Ziffer V.1.

IV. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Test-Kits mit oder ohne Auswertung

  1. Angebot, Vertragsschluss

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Nach Bestellung des Auftraggebers kommt der Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und entsprechend deren Inhalt oder durch Ausführung der Lieferung zustande.

Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht für kurzfristige Lieferstörungen sowie für Fälle, in denen eine Nicht-belieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Er greift mithin nur in den Fällen, in denen der Auftragnehmer trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes die Ware unverschul-det nicht erhalten kann. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen. Bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers werden umgehend erstattet.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- und Versicherungskosten; diese Posi-tionen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Hiervon ausgenom-men sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurück-behaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Dem Auftragnehmer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetz-lichem Umfang zu.

  1. Lieferzeit

Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Falls Anzahlungen des Auftraggebers vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk oder das Lager verlassen hat oder die Ver-sandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der Auftragnehmer ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers verpflichtet, die Lieferung innerhalb von 2 Wochen auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftrag-nehmer in Verzug. Bei Vereinbarung einer verbindlichen Lieferzeit kommt der Auftragnehmer mit deren Ablauf in Verzug.

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Sofern der Auftragnehmer darüber hinaus die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Lieferfristen zu vertreten hat oder sich mit der Lieferung in Verzug befindet, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Scha-densersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur im Rahmen von Ziffer V.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ verein-bart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an das beauftragte Transportunter-nehmen auf den Auftraggeber über. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

Mangels besonderer Weisungen des Auftraggebers erfolgen die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen des Auftragnehmers. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportver-sicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

  1. Gewährleistung

Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB ge-schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaf-fenheit der Waren, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Kaufsache der Produktbeschreibung sowie even-tuellen weiteren vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Gewährleistung des Auftragnehmers gilt insbesondere nicht in Bezug auf Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter/ Erfüllungshilfen entstanden sind, sowie Schäden, die auf der Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung oder anderer Vorgaben des Herstellers (z.B. Lagerung, Haltbarkeit) beruhen.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacher-füllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ersetzte Produkte und Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende An-sprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer V.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gewährleistungsfristen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich Versandkostenpauschale bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers.

  1. Besondere Regelungen zur Auswertung der Test-Kits durch den Auftragnehmer

Sofern dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde, wertet der Auftragnehmer die Test-Kits für den Auftraggeber aus.

Die Dienstleistung zur Auswertung der Test-Kits wird am Sitz des Auftragnehmers durchgeführt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer das Test-Kit zu diesem Zweck auf seine Kosten und Gefahr zur Verfügung stellen.

Im Übrigen gelten hinsichtlich der Auswertung der Test-Kits die Bestimmungen für die Erbrin-gungen von Labordienstleistungen entsprechend.

V. Allgemeine Bestimmungen

  1. Haftung

In allen Fällen, in denen der Auftragnehmer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher An-spruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ord-nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal-tung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen von Satz 1 und 2, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet – vorbehaltlich einer Haftung gemäß Absatz 1 – nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, wenn der Auftraggeber nicht im Rahmen seiner dahingehenden Obliegenheiten dieses Vertrages sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit-gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

  1. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Auftragnehmer die rechtzeitige Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Auftragnehmer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auffordern, innerhalb einer angemesse-nen Frist zu erklären, ob der Auftragnehmer zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist leisten will. Erklärt sich der Auftragnehmer nicht, kann der Auftraggeber vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüg-lich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

  1. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer im Zusam-menhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die dem Auftrag-nehmer bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allge-mein bekannt sind oder werden, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, oder die dem Auftragnehmer von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mit-geteilt werden oder die vom Auftragnehmer nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die vom Auftraggeber zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind.

  1. Unterauftragnehmer, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung der vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise Unterauftragnehmer einzusetzen, wenn der Auftraggeber dem nicht aus sachlich berechtigen, wichtigen Gründen widerspricht. Als Unterauftragnehmer werden nur solche Stellen ausgewählt, die hierfür entsprechend qualifiziert und geeignet sind. Der Auftragnehmer wird die Unterauftragnehmer entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Geheimhaltung verpflichten.

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichts-stand.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist aus-geschlossen.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaft-lichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.

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